§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Heilmann Software stellt dem Kunden die im Vertrag genannte Anwendungssoftware (nachfolgend die „Programme“ genannt) auf einem betriebsbereiten IT-System von Heilmann Software zur Nutzung über das Internet zur Verfügung oder überlässt dem Kunden die Software als ausführbare Form (Objektprogramme) zur Nutzung beim Kunden. Die Art der Nutzung (online nutzbares Programm oder ausführbares Objektprogramm) ist im Vertrag geregelt.
1.2 Die funktionalen Eigenschaften der Programme ergeben sich aus dem Vertrag, ergänzend aus der Produktbeschreibung.
Vorschriften des deutschen Rechts oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
Programme, die im Vertrag als Fremdprodukte bezeichnet werden, müssen nur die Eigenschaften haben, die für den Einsatz der Programme erforderlich sind. Im Übrigen haftet Heilmann Software weder dafür, dass diese den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller entsprechen, noch dafür, dass sie im Übrigen keine Mängel haben.
1.3 Bei Online-Nutzung reichen die Verarbeitungskapazität der IT-Anlage bei Heilmann Software bzw. der von Heilmann Software eingesetzten Dritten (v.a. Cloud-Anbieter) und der Zugang zum Internet für den üblichen Einsatz der Programme unter Zugrundelegung des im Vertrag angegebenen Mengengerüsts an Daten des Kunden aus.
§ 2 Einsatzrecht des Kunden
2.1 Heilmann Software räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu nutzen.
2.2 Der Kunde darf überlassene Programme nur auf solchen Konfigurationen einsetzen, für die Heilmann Software diese freigegeben hat.
2.3 Der Kunde darf die Programme und die dazugehörigen Unterlagen nicht ändern oder erweitern.
§ 3 Einführung der Programme, Zusammenarbeit
3.1 Es ist Sache des Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Heilmann Software ist bereit, den Kunden dabei gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen, insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Alt-Daten, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Programme vor deren produktivem Einsatz zu überprüfen. Der Kunde wird insb. auch die zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzenden Teile überprüfen.
3.3 Heilmann Software ist berechtigt, zur Erfüllung der Arbeiten Dritte, insbesondere Cloud-Anbieter, heranzuziehen. Heilmann Software wird die Zustimmung des Kunden einholen, wenn personenbezogene Daten durch den Dritten verarbeitet werden sollen.
§ 4 Betrieb der IT-technischen Basis bei Online-Nutzung
4.1 Heilmann Software wird bei Online-Nutzung eine hohe Verfügbarkeit der Verfahren anstreben, insb. für die Zeiten des betreuten Betriebs. Heilmann Software wird eine hohe Verfügbarkeit der Zugänge zum Telekommunikationsnetz einplanen und aufrechterhalten. Heilmann Software übernimmt aber keine Haftung für die Verfügbarkeit des Internets und/oder des Telekommunikationsnetzes.
Bereitstellungszeiten können eingeschränkt werden, soweit betriebsnotwendige Arbeiten, insb. zur vorbeugenden Wartung, dies erfordern.
4.2 Die von den Benutzern eingegebenen Daten werden auf formale Richtigkeit und beschränkt auf Plausibilität geprüft. Der Kunde ist für die sachliche Richtigkeit der Eingabe und für die Überprüfung der Ergebnisse verantwortlich.
4.3 Heilmann Software sorgt für die Datensicherung, soweit diese auf der zentralen IT-Anlage gespeichert werden.
§ 5 Anwendersupport, Betreuung bei Online-Nutzung
5.1 Zum Anwendersupport (Betreuung) im Rahmen der Online-Nutzung gehören alle Aufgaben, die nicht benutzerorientiert sind, insb.:
- Installation aller Änderungen, die von Heilmann Software ausgehen;
- Suche nach Mängeln;
- Zentrales Operating.
5.2 Heilmann Software steht zur telefonischen Klärung von Fragen von Benutzern, die die Handhabung der Programme betreffen, und zur Aufklärung von Bedienungsfehlern während der normalen Geschäftszeiten von Heilmann Software zur Verfügung. Diese Leistung ist durch die Grundvergütung abgegolten.
§ 6 Weiterentwicklung der Programme, Pflege
6.1 Programmfehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von Heilmann Software für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.
6.2 Heilmann Software wird die Programme weiterentwickeln, um sie auf modernem Stand zu halten. Heilmann Software verpflichtet sich, die Programme unverzüglich an Änderungen von Gesetzen oder anderer Vorschriften anzupassen, die den Inhalt der Programme beeinflussen. Durch die Grundvergütung nicht abgedeckt sind Änderungen, die sich nur durch Neuprogrammierung der Programme realisieren lassen. In diesem Fall wird Heilmann Software eine schriftliche Begründung für die Erfordernisse der Neuprogrammierung, eine Programm-Vorgabe und einen Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung aller Kunden, die die Neuprogrammierung beauftragen, erstellen. Danach kann der Kunde den Auftrag zur Neuerstellung erteilen.
6.3 Heilmann Software ist berechtigt, Weiterentwicklungen der Programme einzuführen, wenn und sobald es für Kunde zumutbar ist. Heilmann Software wird die Anwendungsdokumentation in diesem Fall anpassen und das Personal des Kunden soweit erforderlich in zentralen Veranstaltungen rechtzeitig in die Weiterentwicklungen einweisen. Weiterentwicklungen, die der Beseitigung von Mängeln oder der Anpassung an geänderte Gesetze oder andere Vorschriften dienen, dürfen sofort vorgenommen werden. Bei anderen Maßnahmen steht dem Kunden für die Überprüfung der Zumutbarkeit eine angemessene Zeit zur Verfügung.
6.4 Bei Überlassung von Objektprogrammen bezieht sich die Pflicht zur Fehlerbeseitigung und zur telefonischen Unterstützung sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Standardprogramme, die Heilmann Software im Rahmen der Weiterentwicklung freigegeben hat. Sie besteht für die vorhergehende Version noch jeweils sechs (6) Monate nach Freigabe der neuesten Version fort. Sie besteht darüber hinaus fort, solange die Übernahme der jeweils neuesten freigegebenen Version für den Kunden unzumutbar ist, allerdings nur, soweit Heilmann Software zu diesen Leistungen in der Lage ist. Heilmann Software hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des Heilmann Software entstehenden Mehraufwands und der Mehrkosten, einschließlich derer, die für die Vorhaltung der für die Pflege der alten Version benötigten Pflegeumgebung anfallen.
6.5 Dienstleistungen für den Einsatz neuer Standardversionen der Programme werden gesondert vergütet.
6.6 Heilmann Software wird die IT-Anlage bei Online-Nutzung auf dem aktuellen Stand halten bzw. bei Einsatz eines Cloud-Anbieters dies sicherstellen, so dass die jeweils neuesten Versionen der Anwendungssoftware mit dem vereinbarten Leistungsverhalten (§ 1.3) eingesetzt werden können.
§ 7 Vergütung
7.1 Die Vergütung für die Online-Nutzung der Programme (§ 4 bis § 6) wird als monatliche Pauschale (Grundvergütung) einschließlich der Betreuung nach § 5.1 im Vertrag vereinbart.
Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von Heilmann Software. Wegezeiten sind Arbeitszeiten. Heilmann Software kann Leistungen gegen Vergütung nach Aufwand monatlich abrechnen.
7.2 Bei Überlassung von Objektprogrammen wird die Vergütung für die Weiterentwicklung und den Support (§ 4 bis § 6) im Vertrag vereinbart. Heilmann Software erbringt in diesem Fall als Pflegeleistungen die Übersendung weiterentwickelter Versionen der Standardprogramme, die Beseitigung von Programmfehlern und die telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von Heilmann Software gegen pauschale Vergütung, ab Installation der Programme.
7.3 Die Erstellung von kundenspezifischen Modifikationen/Erweiterungen der Programme und deren Pflege ist immer gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Gesondert vergütet wird die Wiederherstellung von noch rekonstruierbaren Daten und deren Aufbereitung in Folge von Bedienungsfehlern des Kunden, Maschinenfehlern oder sonstiger Fremdeinwirkung.
7.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.5 Die Zahlungspflicht beginnt bei Online-Nutzung mit der Bereitstellung der Programme über das Internet, bei Überlassung von Objektprogrammen mit deren Überlassung. Beginnt oder endet die Zahlungspflicht im Laufe eines Kalendermonats, beträgt die Vergütung je Kalendertag 1/30 der monatlichen Vergütung. Sie ist monatlich im Vorhinein zu zahlen.
7.6 Die Pflegevereinbarung läuft bei Überlassung von Objektprogrammen auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Vertragspartner, aber nur insgesamt, mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Pflegejahres gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit.
7.7 Zahlungen sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. Heilmann Software wird den Kunden bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.
7.8 Heilmann Software kann die monatliche Grundvergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten hinsichtlich des im Vertrag angegebenen Anteils für Dienstleistungen, Betreuung und Weiterentwicklung der Programme insoweit erhöhen, wie Heilmann Software die diesen Leistungen zugrundeliegenden Positionen in der Preisliste von Heilmann Software erhöht.
7.9 Der Kunde ist – unbeschadet des Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder mangelhafter Leistung seitens Heilmann Software zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von Heilmann Software anerkannt worden sind.